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Hygieneplan für Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen: die besten Tipps zur Erstellung

Ob Krankenhäuser, Arztpraxen oder öffentliche Einrichtungen: Um das Risiko für eine Infektion so gering wie möglich zu halten und einen optimalen Schutz von Personen zu gewährleisten, ist ein durchdachtes Hygienemanagement unerlässlich. Eine zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Hygieneplan, der die konsequente Umsetzung und Einhaltung bestimmter Hygienestandards sicherstellt.
In welchen Einrichtungen ein Hygieneplan vorgeschrieben ist und welche Punkte es bei der Erstellung zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Hygieneplan für Praxen und Pflegeeinrichtungen: Das Wichtigste in Kürze

Inhaltsverzeichnis

Hygieneplan für Praxen und Pflegeeinrichtungen: Das Wichtigste in Kürze
Ein Hygieneplan ist für alle Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen sowie Lebensmittelbetriebe mit hohem Übertragungsrisiko für Infektionskrankheiten vorgeschrieben. Zu diesen Einrichtungen zählen zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, Kindergärten, ambulante Pflegedienste oder Kosmetikstudios. 

Ein Hygieneplan sollte die folgenden Teilbereiche enthalten:  

  • Reinigungs- und Desinfektionsplan: Wer reinigt wann was womit und wie häufig? 
  • Hautschutzplan: Wie beugen Angestellte Hauterkrankungen durch die Reinigung und Desinfektion vor?  
  • Individuelle Angaben, beispielsweise zur Abfallentsorgung oder zum Arbeitsschutz 

In einem Hygieneplan speziell für Arztpraxen sollten diese Aspekte berücksichtigt werden:  

  • Baulich-funktionelle Gestaltung: z.B. für Sprechzimmer, Labore oder Warteräume 
  • Maßnahmen zur Basishygiene wie Flächendesinfektion oder Schutzhandschuhe  
  • Einstufung von wiederverwendbaren Medizinprodukten in unkritisch, semikritisch und kritisch 
  • Desinfektion von wiederverwendbaren Medizinprodukten wie OP-Instrumente 

Was versteht man unter einem Hygieneplan und warum ist dieser notwendig?

Um in besonders infektionsgefährdeten Bereichen hygienische und sichere Bedingungen zu schaffen und die Ausbreitung von Krankheiten wie zum Beispiel Covid-19 einzudämmen, schreibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Ausarbeitung sowie Einhaltung von Hygieneplänen vor.
In einem Hygieneplan sind sämtliche Maßnahmen und Anweisungen zusammengefasst, die der Einhaltung festgelegter Hygiene-Richtlinien dienen. Je nach gefordertem Hygienestatus werden darin Angaben zu Tätigkeiten wie Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- oder Entsorgung gemacht.

In welchen Einrichtungen ist ein Hygieneplan vorgeschrieben?

Ein Hygieneplan ist laut IfSG in allen Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen sowie Lebensmittelbetrieben vorgeschrieben, in denen das Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten hoch ausfällt. Dazu gehören beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeheime. Piercing-, Tattoo- und Kosmetikstudios müssen ebenfalls einen Hygieneplan anfertigen.

Die Verantwortung für sichere, hygienische Bedingungen liegt beim Leiter der jeweiligen Einrichtung. Letzterer kann seine Aufgaben jedoch an einen Hygienebeauftragten delegieren, der sich um die Erstellung des Hygieneplans sowie die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen kümmert.


Hygieneplan

Einrichtungen des Gesundheitswesens

Krankenhäuser, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen gehören zu den Einrichtungen, in denen Hygiene bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie nicht aus dem Alltag wegzudenken war – denn das Risiko für die Übertragung von Krankheitserregern, beispielsweise im Rahmen invasiver Eingriffe oder im Falle nosokomialer Erreger, zeigt sich hier besonders hoch. Deshalb müssen Einrichtungen des Gesundheitswesens einen Hygieneplan gemäß IfSG erstellen und bereithalten.


Öffentliche Einrichtungen

In öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Justizvollzugsanstalten oder Behindertenwerkstätten kommen viele Menschen aus unterschiedlichen Umfeldern auf relativ engem Raum zusammen. Das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern ist hier so hoch, dass auch diese Einrichtungen dazu verpflichtet sind, einen Hygieneplan anzuwenden.

Öffentliche Einrichtungen

Ambulante medizinische Dienste

Ambulante medizinische Dienste wie Pflege, Dialyse- und Entbindungseinrichtungen, Medizinische Fußpflege oder Rettungs- und Transportdienste müssen sich laut Gesetz an einem Hygieneplan orientieren – denn sie behandeln oft Menschen, die besonders gefährdet sind, sich anzustecken und die Erreger an andere weiterzugeben.


Körpernahe Dienstleistungen mit gesteigertem Infektionsrisiko

Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios, Nagelpflege- und Fußpflegeeinrichtungen arbeiten mit mechanischen Geräten direkt am Menschen. Bereits durch minimale Verletzungen könnten Krankheitserreger im Nu über das Blut übertragen werden, weshalb diese Einrichtungen ebenfalls in der Pflicht stehen, einen Hygieneplan anzuwenden.


Welche Angaben muss ein Hygieneplan enthalten?

Die Voraussetzungen, die ein Hygieneplan erfüllen sollte, unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung. Aus diesem Grund definiert das Infektionsschutzgesetz keine konkreten Vorgaben zu Aufbau und Inhalt eines Hygieneplans. Letzterer sollte vielmehr an die individuellen Gegebenheiten des Betriebs angepasst werden: Um ein hygienisches Umfeld zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sämtliche betroffenen Bereiche aufgeführt und unterschiedliche Faktoren wie zum Beispiel die Mitarbeiterfrequenz berücksichtigt werden.
Zu den grundsätzlichen Bestandteilen eines Hygieneplans gehören dabei der Reinigungs- und Desinfektionsplan sowie der Hautschutzplan.

Hilfreiche Tipps und Informationen rund um Desinfektion und Hautschutz finden Sie auch in diesen Ratgeberbeiträgen:


Reinigungs- und Desinfektionsplan

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan regelt die Einzelheiten rund um die Reinigung, Desinfektion und Aufbereitung von medizinischen Produkten sowie anderen Gegenständen und bildet damit die Grundlage für keimfreies Arbeiten. Er sollte gut sichtbar in den relevanten Bereichen ausgehangen werden und folgende Fragen beantworten:

  • Was wird gereinigt? (z.B. Toilette, Fußböden, Instrumente, Arbeitsfläche oder Hände)
  • Wer führt die Reinigung durch? (z.B. das Personal oder der Arzt)
  • Wann erfolgt die Reinigung? (z.B. nach jedem Gebrauch, vor Arbeitsbeginn oder einmal täglich)
  •  Womit wird gereinigt? (konkretes Produkt inklusive wichtiger Angaben )
  •  Wie wird vorgegangen? (z. B. Wischdesinfektion und Informationen zur Einwirkzeit)


Hautschutzplan

Tätigkeiten in hygienesensiblen Bereichen erfordern ein häufiges Waschen und Desinfizieren der Hände. Dadurch ist die Haut chemischen und mechanischen Belastungen ausgesetzt, die die natürliche Hautschutzbarriere stark angreifen können.
Als Teil des Hygieneplans dient der Hautschutzplan dazu, Mitarbeitende vor ernsthaften Erkrankungen zu schützen: Er informiert darüber, welche Maßnahmen Mitarbeitende vor, während sowie nach dem Waschen oder Desinfizieren der Haut ergreifen müssen. Dazu gehören zum Beispiel das Tragen von geeigneten Einmalhandschuhen oder die Verwendung von Mitteln zum Hautschutz.

Hautschutzplan
Neben dem Reinigungs-, Desinfektions- und Hautschutzplan kann der Hygieneplan für Zahnarztpraxis, Arztpraxis und Co. folgende weitere Angaben beinhalten:
  • wie man hygienerelevant mit Medikamenten und Produkten umgeht
  • welche allgemeinen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz getroffen werden
  • wie Produkte aufbereitet werden
  • welche Vorgaben zur Sterilisation eingehalten werden müssen 
  •  Informationen zu Hygieneanweisungen für Lebensmittel, Wasser und Luft 
  •  Richtlinien zur Abfallentsorgung

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?

Der Hygieneplan bildet das Fundament für hygienisches, sicheres Arbeiten – mit dem Ziel, das Ansteckungsrisiko zu minimieren und die Infektionskette zu unterbrechen.
Treten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft oder werden Prozesse in der jeweiligen Einrichtung angepasst, muss der Plan entsprechend überarbeitet werden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Hygieneplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren. Die Unterweisung von betroffenen Personen sollte bei neuen Mitarbeitenden sofort nach Einstieg in den Betrieb, für bestehendes Personal mindestens einmal pro Jahr erfolgen.


Welche Aspekte sollte ein Hygieneplan für Arztpraxen oder Zahnarztpraxen konkret abdecken?

Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sind gerade Arzt- und Zahnarztpraxen dazu angehalten, einen verbindlichen Hygieneplan bezüglich der innerbetrieblichen Verfahrensweisen auszuarbeiten. Der Hygieneplan für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis sollte dabei bestimme Elemente enthalten, die nachfolgend aufgezeigt werden.


Maßnahmen zur Basishygiene

Die im Hygieneplan für Arzt- und Zahnarztpraxen enthaltenen Maßnahmen zur Basishygiene umfassen die Personal- und Umgebungshygiene, die Hygiene bei der Behandlung von Patienten, die Hygiene bei Medikamenten sowie die Meldung infektiöser Erkrankungen.
Im Bereich Personalhygiene enthält der Plan unter anderem Angaben zu Handwaschplätzen, Arbeitsbekleidung, persönlicher Schutzausrüstung sowie zur Aufbereitung von Wäsche.

Zur Schutzausrüstung zählen beispielsweise:

Die Voraussetzungen zur Umgebungshygiene umfassen beispielsweise Aspekte wie die bestimmungsgemäße Anwendung von Produkten, Anweisungen zur Flächenreinigung und Flächendesinfektion oder den Umgang mit Abfällen.
Die sichere Versorgung und Behandlung von Patienten wird durch Vorschriften bezüglich Barriere-Maßnahmen, Haut- und Schleimhautantiseptik sowie Angaben zur Durchführung von Injektionen, Blutentnahmen, Operationen oder kleineren invasiven Eingriffen gewährleistet.

Baulich-funktionelle Gestaltung

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Dieser Teil des Hygieneplans für Arzt- und Zahnarztpraxen deckt Aspekte rund um die baulich-funktionelle Gestaltung der Einrichtung ab – zum Beispiel Räumlichkeiten der Praxis, Räumlichkeiten im OP-Bereich, Räumlichkeiten für kleinere invasive Eingriffe oder

Handwaschplätze und Sanitäreinrichtungen. Welche hygienischen Anforderungen werden an den jeweiligen Bereich gestellt und wie werden diese erfüllt?


Einstufung von Medizinprodukten

Wiederverwendbare Medizinprodukte werden anhand verschiedener Kriterien in die Kategorien unkritisch, semikritisch oder kritisch eingeteilt. Zu den unkritischen Produkten gehören dabei Medizinprodukte, die nur mit intakter Haut in Berührung kommen, während kritische Produkte die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen.


Aufbereitung von Medizinprodukten

Die sachgerechte Aufbereitung von Medizinprodukten gewährleistet die Sicherheit und Gesundheit der Patienten einer Arzt- oder Zahnarztpraxis. Bestimmungen zur Aufbereitung der Medizinprodukte nach Kategorie (unkritisch, semikritisch, kritisch) sind dabei ebenso Bestandteil des Hygieneplans wie Angaben zur Wasseranforderung für die Aufbereitung, Qualitätssicherung und zu den einzelnen Aufbereitungsschritten von der Vorreinigung über die Sichtkontrolle bis hin zur Nachbereitung.

Aufbereitung von Medizinprodukten

Wer überprüft den Hygieneplan? Was kann bei einem Hygienefehler passieren?

Der Hygieneplan für eine Einrichtung muss vom jeweiligen Leiter bzw. den ernannten Hygienebeauftragten überprüft werden. Liegen einem Patienten hinreichende Anhaltspunkte für einen Hygienefehler vor, hat dies über das Instrument der sekundären Darlegungslast gravierende Folgen, die zum Verlust des Vergütungsanspruchs auf der Seite der Einrichtung führen können.

Fazit

Die Hygienestandards für Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen sowie Lebensmittelbetriebe, die über ein hohes Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten verfügen, sind durch das Infektionsschutzgesetz vorgegeben. Um die Verantwortlichkeit für alle Bereiche zu regeln und die Hygienemaßnahmen umzusetzen, müssen entsprechende Einrichtungen einen detaillierten Hygieneplan erstellen und ständig auf dem aktuellsten Stand halten. Dadurch wird der Gefahr der Übertragung von Infektionskrankheiten entgegengewirkt und die Infektionskette kann erfolgreich unterbrochen werden.